Meldestelle nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz

Welches Ziel wird mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 verfolgt?

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:

Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

Was kann gemeldet werden?

Die hinweisgebende Personen wird von dem Schutz des HinSchG erfasst, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften meldet:

1. Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient: Die Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen. Eine Bußgeldvorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus folgenden Bereichen:

Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz,
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüssen sanktionieren (§ 121 BetrVerfG).

3. Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsnormen umfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dies umfasst eine Vielzahl verschiedener Bereiche, die zur Umsetzung der EU-Whistleblower-RL im HinSchG enthalten sind. Dies sind beispielsweise folgende Bereiche:

Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
Vorgaben zur Produktsicherheit,
Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
Regelungen des Verbraucherschutzes,
Regelungen des Datenschutzes,
Sicherheit in der Informationstechnik,
Vergaberecht,
Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses aber nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Hinweisgeberschutz

Whistleblower sind vor arbeitsrechtlichen Folgen wie einer Suspendierung oder Kündigung sowie vor Diskriminierung, Mobbing, Versagung von Beförderungen und anderen benachteiligenden Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Meldung gesetzt werden, zu schützen.

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

Es wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden.

Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) müssen in Unternehmen eingerichtet werden.

Die externen Meldestellen müssen von der öffentlichen Hand eingerichtet werden (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestellen wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.

Nicole Richter, Beauftragte Interne Meldestelle für Hinweisgeber

Chemnitzer Straße 32 a-b, 09648 Mittweida

03727 621022

hinweisgeberschutz@automobile-werner.de

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