Die hinweisgebende Personen wird von dem Schutz des HinSchG erfasst, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften meldet:
1. Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
dient: Die Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen. Eine Bußgeldvorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von
Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten. Darunter fallen
beispielsweise Vorschriften aus folgenden Bereichen:
Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz,
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten,
Wirtschaftsausschüssen sanktionieren (§ 121 BetrVerfG).
3. Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsnormen umfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dies umfasst eine Vielzahl verschiedener Bereiche, die zur
Umsetzung der EU-Whistleblower-RL im HinSchG enthalten sind. Dies sind beispielsweise folgende Bereiche:
Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
Vorgaben zur Produktsicherheit,
Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
Regelungen des Verbraucherschutzes,
Regelungen des Datenschutzes,
Sicherheit in der Informationstechnik,
Vergaberecht,
Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.
Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses aber nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber
oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.